Interfraktioneller Gesetzentwurf einer Gruppe von Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung des Suizids in seiner bisherigen Form ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu beschließen. Dazu gibt es inzwischen verschiedene Vorschläge. Den Gesetzentwurf einer Gruppe von Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen stellen wir hier zur Diskussion. Er schlägt eine Lösung vor, die – ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch – an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Handlung festhält, dieses aber ausschließt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Frage in der weiteren Debatte wird nicht nur sein, ob diese Konstruktion den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts standhält, sondern auch ob sie eine in der Praxis tauglich Lösung wäre.

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1 Gedanke zu „<span class="entry-title-primary">Interfraktioneller Gesetzentwurf</span> <span class="entry-subtitle">einer Gruppe von Abgeordneten aus verschiedenen Fraktionen</span>“

  1. Da nun die Entscheidung zum Suizid frei dem Individuum zugesprochen wird, ist klar, dass eine solche Entscheidung nicht mehr als “Fehler”, “Verbot”, “Sünde” etc. gesehen werden soll. Nun ist die Entscheidung aber einzigartig in dem Sinne, dass es danach keine weiteren Entscheidungen mehr geben wird und also auch keine Korrekturen mehr möglich sind. Das erfordert eine besondere Sorgfalt, keine Frage.
    Ich verstehe den Gesetzentwurf so, dass er die Sorgfaltspflicht eines geschäftsmäßigen Suizid-Assistenten beschreibt. Dass das in der Praxis schwierig wird, liegt m.E. auch daran, dass unklar ist, was eine “freie, autonome Entscheidung” sein soll von uns Menschen in so vielen sozialen Bezügen. Da ist die eigentliche Frage, die mich interessiert, mit welcher Art Sorgfalt der Suizidwillige seine Suizidentscheidung fällt. Einflüsse Dritter auszuschließen, scheint mir doch sehr kurz zu greifen. Selbst in den autonomsten Entscheidungen orientieren wir uns an dem, was wir als gesellschaftliche Norm oder Erwartung, Akzeptanz oder Missbilligung erwarten. Wir tun selten etwas nur für uns, ohne uns um jene zu bekümmern, die davon betroffen sein werden.
    Was wären also “akzeptierte Gründe” für einen Suizid, die auch in einer Beratung mitschwingen würden? Das Gesetz selber sieht eine Ausnahme vor, wenn nicht linderbares und offensichtlich endgültiges Leid überhand nimmt. Dann bedarf es keines 2. Gesprächs nach einer Sperrfrist. Aber wie ist es mit Einsamkeit? Wie mit dem Gefühl, anderen nur noch zur Last zu fallen? Oder das Leben in einer Pflegeeinrichtung nicht zu wollen? Sind das notwendig die Verwandten, die Druck ausüben gegen den “eigentlichen” Willen des Suizidwilligen?
    So wichtig es ist, das “Geschäft mit dem Suizid” streng zu regeln, am Besten so, dass ein finanzielles Interesse am Suizid eines anderen Menschen ausgeschlossen wird (was sich vielleicht mit “Geschäft” widerspricht?), so viel wichtiger scheint mir, dass dem oder der Suizidwilligen alle Hilfe, also wohl vor allem offene und kompetente Gesprächsangebote, zur Verfügung stehen, um diese Entscheidung in gutem Sinne für ihn oder sie so oder anders zu treffen. Mir scheint das eine Frage der Suizidprävention zu sein (wobei “Prävention” schon so nach Makel, Krankheit… klingt, vielleicht sollte es neutraler Suizidberatung heißen).
    Was immer das Gesetz an Hürden für den assistierten Suizid aufstellt, es wird primär den Anteil der Suizidwilligen bestimmen, die Assistenz bekommen können. Sich bei der Assistenz nicht strafbar zu machen, ist kein Motiv für den suizidwilligen Menschen, der ansonsten auf die in meinen Augen unwürdigen Mittel zurückgreifen muss, sich das Leben zu nehmen, wie seither auch.

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